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Allgemeine Reisebedingungen für Motorradreisen

WÜSTENFAHRER REISEN
Thomas Trossmann

1. Veranstalter

Reiseveranstalter ist:

WÜSTENFAHRER REISEN
Thomas Trossmann
Diessener Straße 36
86935 Rott/Lech
Telefon: 0160 / 3476860
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

– nachfolgend „WÜSTENFAHRER“ oder „Reiseveranstalter“ genannt.

Die an der Reise teilnehmende Person wird nachfolgend „Reisender“ genannt.

WÜSTENFAHRER veranstaltet geführte Motorradreisen und tritt gegenüber dem Reisenden als Reiseveranstalter auf.

Die angebotenen Motorradreisen können insbesondere die geführte Motorradtour, Unterkunft, Verpflegung, die Bereitstellung eines Mietmotorrads sowie weitere in der jeweiligen Reiseausschreibung ausdrücklich bezeichnete Reiseleistungen umfassen.

Soweit eine Reise mehrere verschiedene Reiseleistungen für dieselbe Reise miteinander verbindet, handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über Pauschalreiseverträge.

2. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für alle Pauschalreisen, die von WÜSTENFAHRER veranstaltet und vom Reisenden gebucht werden.

Ergänzend gelten die Angaben der jeweiligen Reiseausschreibung, die bei Vertragsschluss übermittelten Reiseunterlagen sowie die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 651a ff. BGB.

Die konkrete Reisebeschreibung ist Bestandteil des Reisevertrages. Maßgeblich für den Umfang der geschuldeten Reiseleistungen sind die bei Vertragsschluss vereinbarten Leistungen.

3. Reiseausschreibung und vorvertragliche Informationen

Die wesentlichen Eigenschaften der jeweiligen Reise ergeben sich aus der Reiseausschreibung auf der Website von WÜSTENFAHRER sowie aus den dem Reisenden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Informationen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Reiseziel und Reiseroute
  • Reisezeitraum und Reisedauer
  • Ort, Tag und Zeit der Abreise und Rückreise bzw. die ungefähren Zeiten, soweit diese bei Vertragsschluss bereits feststehen
  • Unterkunft
  • Verpflegung
  • geführte Motorradtouren
  • Gruppengröße, soweit bekannt
  • Art und Umfang des Mietmotorrads
  • im Reisepreis enthaltene Leistungen
  • nicht im Reisepreis enthaltene Leistungen
  • Reisepreis
  • Zahlungsbedingungen
  • gegebenenfalls Mindestteilnehmerzahl
  • gegebenenfalls besondere Anforderungen an die körperliche oder fahrerische Eignung
  • Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Bestimmungen, soweit WÜSTENFAHRER hierzu gesetzlich verpflichtet und entsprechende Informationen bekannt sind

Änderungen der vorvertraglichen Informationen werden dem Reisenden vor Vertragsschluss mitgeteilt.

Das gesetzlich vorgeschriebene Formblatt zur Unterrichtung über Pauschalreisen wird dem Reisenden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt.

4. Anmeldung und Vertragsschluss

Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich über das Online-Buchungsformular auf der Website von WÜSTENFAHRER.

Mit der Übermittlung der Buchung gibt der Reisende ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages ab.

Der Reisevertrag kommt zustande, sobald WÜSTENFAHRER dem Reisenden die Buchungsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere per E-Mail, übermittelt.

Mit der Buchungsbestätigung erhält der Reisende eine Abschrift bzw. Bestätigung des Reisevertrages sowie die gesetzlich erforderlichen Informationen und Unterlagen.

Die Buchungsbestätigung enthält insbesondere den vereinbarten Reisepreis und die vereinbarten Reiseleistungen.

5. Reisepreis und Zahlungsbedingungen

Der Reisepreis ergibt sich aus der jeweiligen Reiseausschreibung bzw. der Buchungsbestätigung.

Sofern in der Reiseausschreibung nichts Abweichendes angegeben ist, beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises.

Die Anzahlung wird nach Zugang der Buchungsbestätigung und des gesetzlich erforderlichen Nachweises über die Insolvenzsicherung fällig.

Die Anzahlung ist innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Buchungsbestätigung zu leisten.

Der verbleibende Reisepreis ist spätestens 42 Kalendertage vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zu zahlen, sofern in der Reiseausschreibung oder Buchungsbestätigung kein anderes Zahlungsziel angegeben ist.

Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Betrages auf dem von WÜSTENFAHRER angegebenen Konto.

Vor vollständiger Zahlung des Reisepreises ist WÜSTENFAHRER nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, die Reiseunterlagen bzw. die Teilnahme an der Reise zu verweigern.

Zahlungen vor Beendigung der Reise werden nur verlangt bzw. angenommen, wenn die gesetzlich erforderliche Insolvenzsicherung besteht und dem Reisenden die hierfür erforderlichen Angaben und der Sicherungsschein zur Verfügung gestellt wurden.

6. Reisepreiserhöhungen

Eine nachträgliche Erhöhung des Reisepreises durch WÜSTENFAHRER ist nur zulässig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Eine Preiserhöhung kommt insbesondere nur in Betracht, wenn sich nach Vertragsschluss unmittelbar die Kosten für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Energie- oder Treibstoffkosten, Steuern oder sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen oder die für die Reise maßgeblichen Wechselkurse erhöhen und eine entsprechende Anpassungsmöglichkeit wirksam vereinbart wurde.

Die Berechnung einer zulässigen Preiserhöhung erfolgt entsprechend der tatsächlichen Kostenänderung.

WÜSTENFAHRER wird den Reisenden über eine Preiserhöhung, deren Gründe und deren Berechnung auf einem dauerhaften Datenträger informieren.

Eine Preiserhöhung ist nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen und Fristen möglich.

Übersteigt eine angebotene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, wird sie nicht einseitig vorgenommen. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Rechte des Reisenden, insbesondere das Recht, die Änderung anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Ergeben sich nach Vertragsschluss Kostenreduzierungen bei den für eine Preiserhöhung maßgeblichen Kostenfaktoren, wird WÜSTENFAHRER den Reisepreis entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen senken.

7. Reiseleistungen

WÜSTENFAHRER erbringt die Reiseleistungen entsprechend der jeweiligen Reiseausschreibung und Buchungsbestätigung.

Die Reiseleistungen können insbesondere umfassen:

  • geführte Motorradtouren
  • Tourenplanung und Reiseleitung
  • Übernachtungen
  • Verpflegung
  • Mietmotorrad
  • Gepäcktransport
  • Transfers und sonstige ausdrücklich in der Reiseausschreibung aufgeführte Leistungen.

Nicht im Reisepreis enthaltene Leistungen sind vom Reisenden selbst zu tragen, sofern sich aus der Reiseausschreibung nichts anderes ergibt.

Nebenabreden oder Änderungen des Umfangs der vereinbarten Reiseleistungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch WÜSTENFAHRER, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgesehen ist.

8. Flüge, Fährpassagen und sonstige An- und Abreise

Flüge, Fährpassagen und sonstige Beförderungsleistungen zwischen dem Ausgangs- bzw. Endpunkt der eigentlichen Motorradreise und dem Wohn- oder Abreiseort des Reisenden sind nicht Bestandteil der Pauschalreise, sofern sie in der jeweiligen Reiseausschreibung nicht ausdrücklich als Reiseleistung von WÜSTENFAHRER aufgeführt sind.

Der Reisende organisiert diese Beförderungsleistungen grundsätzlich selbst und schließt entsprechende Verträge unmittelbar mit den jeweiligen Leistungserbringern.

WÜSTENFAHRER kann auf Wunsch bei der Suche nach geeigneten Flügen oder Fährpassagen behilflich sein. Sofern der Vertrag über diese Beförderungsleistung unmittelbar zwischen dem Reisenden und einem Reisebüro, einer Fluggesellschaft, einer Reederei oder einem sonstigen Leistungserbringer zustande kommt, ist dieser Leistungserbringer für die Durchführung der betreffenden Beförderungsleistung verantwortlich.

WÜSTENFAHRER haftet für eine solche separat gebuchte Beförderungsleistung nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und insbesondere dann, wenn WÜSTENFAHRER selbst Vertragspartner dieser Beförderungsleistung geworden ist.

Der Reisende ist dafür verantwortlich, ausreichend Zeit für die An- und Abreise zum vereinbarten Treffpunkt einzuplanen.

9. Einreise-, Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

Der Reisende ist grundsätzlich dafür verantwortlich, die für ihn geltenden Pass-, Visa-, Zoll-, Einreise- und Gesundheitsvorschriften einzuhalten.

WÜSTENFAHRER informiert den Reisenden vor Reisebeginn über die dem Veranstalter zum Zeitpunkt der Information bekannten allgemeinen Einreise- und Gesundheitsbestimmungen, soweit hierzu eine gesetzliche Informationspflicht besteht.

Der Reisende ist verpflichtet, die hierfür erforderlichen Dokumente rechtzeitig zu beschaffen und während der Reise mitzuführen.

Nachteile, die dem Reisenden aufgrund einer schuldhaften Nichtbeachtung der für ihn geltenden Vorschriften entstehen, gehen zu seinen Lasten.

Dies gilt nicht, soweit WÜSTENFAHRER eine gesetzlich geschuldete Information schuldhaft falsch oder nicht erteilt hat.

10. Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an Motorradreisen

Der Reisende muss für die Teilnahme an der jeweiligen Motorradreise körperlich und fahrerisch geeignet sein.

Er muss insbesondere:

  • im Besitz einer für das eingesetzte Motorrad erforderlichen und im Reiseland gültigen Fahrerlaubnis sein
  • die gesetzlichen Voraussetzungen zum Führen des Motorrads erfüllen
  • die vorgeschriebene Schutzkleidung und einen geeigneten Schutzhelm benutzen
  • die Verkehrsregeln und gesetzlichen Vorschriften der bereisten Länder einhalten
  • das Motorrad jederzeit sicher und situationsgerecht führen
  • die eigene Fahrweise an Wetter-, Straßen-, Verkehrs- und Geländeverhältnisse anpassen
  • den Sicherheitsanweisungen der Reiseleitung Folge leisten
  • WÜSTENFAHRER über Umstände informieren, die seine sichere Teilnahme an der Reise beeinträchtigen können.

Die Teilnahme an einer Motorradtour erfolgt unter Beachtung der allgemeinen Risiken des Motorradfahrens.

Der Reisende bleibt während der Fahrt für seine Fahrweise und die sichere Führung des von ihm gefahrenen Motorrads selbst verantwortlich.

Die Vorgaben der Reiseleitung zu Fahrweise, Gruppenzusammenhalt, Geschwindigkeit, Sicherheitsabständen, Streckenführung und sonstigen sicherheitsrelevanten Fragen sind zu beachten.

11. Geführte Motorradtouren und Änderungen des Tourverlaufs

Bei geführten Motorradtouren kann es erforderlich sein, den ursprünglich vorgesehenen Tourverlauf aus Sicherheits- oder organisatorischen Gründen zu ändern.

Dies kann insbesondere aufgrund von:

  • Wetterverhältnissen
  • Straßensperrungen
  • behördlichen Anordnungen
  • Verkehrsbehinderungen
  • unpassierbaren Straßen oder Wegen
  • Naturereignissen
  • Lawinen
  • Überschwemmungen
  • Erdrutschen
  • Waldbränden
  • politischen oder sicherheitsrelevanten Entwicklungen
  • technischen Problemen
  • Unfällen oder Erkrankungen

erforderlich werden.

WÜSTENFAHRER ist berechtigt, den Tourverlauf im erforderlichen Umfang anzupassen, wenn dies zur sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung der Reise erforderlich ist.

Dabei wird WÜSTENFAHRER die Interessen der Reisenden angemessen berücksichtigen und soweit möglich eine gleichwertige alternative Durchführung anbieten.

Die gesetzlichen Rechte des Reisenden bei erheblichen Änderungen oder Reisemängeln bleiben unberührt.

12. Mietmotorrad

Sofern ein Mietmotorrad Bestandteil der gebuchten Reise ist, wird dieses entsprechend der Reiseausschreibung zur Verfügung gestellt.

Das konkrete Motorradmodell kann durch ein gleichwertiges Modell ersetzt werden, sofern dies aus Gründen der Verfügbarkeit, Wartung, Sicherheit oder aus sonstigen sachlichen Gründen erforderlich ist.

Voraussetzung für die Übernahme und Nutzung des Mietmotorrads ist insbesondere:

  • das Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis
  • die Erfüllung der Altersvorgaben des jeweiligen Motorrads bzw. Vermieters
  • die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
  • die Vorlage der erforderlichen persönlichen Dokumente
  • gegebenenfalls die Leistung einer vereinbarten Kaution

Der Reisende ist verpflichtet, das Motorrad sorgfältig und entsprechend den Herstellerangaben sowie den Anweisungen des Vermieters zu behandeln.

Das Motorrad darf nur vom hierfür zugelassenen Fahrer geführt werden.

Eine Überlassung des Motorrads an andere Personen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des hierfür Berechtigten zulässig.

Der Reisende hat Schäden, Unfälle, technische Störungen oder sonstige Auffälligkeiten am Motorrad unverzüglich der Reiseleitung und, soweit erforderlich, dem Vermieter zu melden.

Der Reisende ist verpflichtet, an einem Unfallort die erforderlichen gesetzlichen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen und insbesondere keine Schuldanerkenntnisse abzugeben, soweit dies nicht gesetzlich erforderlich ist.

Für Schäden am Mietmotorrad gelten zusätzlich die Bedingungen des jeweiligen Miet- bzw. Überlassungsvertrages, soweit ein solcher mit dem Reisenden geschlossen wird und dieser Vertrag Bestandteil der Buchung ist.

Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden aufgrund einer vertragswidrigen Nutzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen und gegebenenfalls die wirksam vereinbarten Bedingungen des Mietmotorradvertrages.

13. Verhalten während der Reise

Der Reisende hat sich während der Reise so zu verhalten, dass andere Reisende, die Reiseleitung, Leistungsträger sowie Personen und Einrichtungen vor Ort nicht gefährdet, erheblich gestört oder geschädigt werden.

Den berechtigten Anweisungen der Reiseleitung ist Folge zu leisten, insbesondere soweit diese der Sicherheit der Gruppe oder der ordnungsgemäßen Durchführung der Reise dienen.

Alkoholisierung, Drogenkonsum oder ein sonstiger Zustand, der die sichere Teilnahme am Motorradfahren beeinträchtigt, sind mit der Teilnahme an einer Motorradtour unvereinbar.

Der Reisende ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften der bereisten Länder sowie die örtlichen Regeln und Gepflogenheiten zu beachten.

14. Rücktritt durch den Reisenden

Der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten.

Der Rücktritt ist gegenüber WÜSTENFAHRER auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere per E-Mail, zu erklären.

Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei WÜSTENFAHRER.

Soweit nachfolgend pauschalierte Entschädigungsbeträge vereinbart sind, bleiben dem Reisenden der Nachweis, dass WÜSTENFAHRER kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, sowie der Nachweis ersparter Aufwendungen bzw. anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten vorbehalten.

15. Rücktritts- bzw. Entschädigungspauschalen

Sofern der Reisende nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften ohne Entschädigung vom Vertrag zurücktritt, gelten folgende vereinbarte Entschädigungspauschalen:

  • bis einschließlich 91 Kalendertage vor Reisebeginn: 0 % des Reisepreises
  • 90 bis 20 Kalendertage vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises
  • 19 bis 10 Kalendertage vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises
  • 9 bis 5 Kalendertage vor Reisebeginn: 80 % des Reisepreises
  • ab 4 Kalendertagen vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt: 100 % des Reisepreises

Dem Reisenden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass WÜSTENFAHRER keine oder geringere Aufwendungen hatte oder durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen einen höheren Betrag erwirtschaften konnte.

WÜSTENFAHRER bleibt der Nachweis vorbehalten, dass im konkreten Fall ein höherer Schaden entstanden ist.

16. Vertragsübertragung auf eine Ersatzperson

Der Reisende kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen erklären, dass eine andere Person an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.

Die Erklärung muss WÜSTENFAHRER auf einem dauerhaften Datenträger zugehen.

Die Ersatzperson muss sämtliche vertraglichen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Reise erfüllen, insbesondere hinsichtlich Alter, Fahrerlaubnis, körperlicher und fahrerischer Eignung sowie der Voraussetzungen für die Nutzung eines gegebenenfalls bereitgestellten Mietmotorrads.

WÜSTENFAHRER kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese die vertraglichen Reisevoraussetzungen nicht erfüllt.

Durch die Vertragsübertragung entstehende angemessene und tatsächlich entstandene Mehrkosten können dem Reisenden bzw. der eintretenden Person nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Rechnung gestellt werden.

17. Rücktritt durch WÜSTENFAHRER vor Reisebeginn

WÜSTENFAHRER kann vor Reisebeginn unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Reisevertrag zurücktreten.

Dies gilt insbesondere, wenn die in der jeweiligen Reiseausschreibung angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und WÜSTENFAHRER die Reise deshalb nicht durchführen kann.

Die Mindestteilnehmerzahl sowie der späteste Zeitpunkt, bis zu dem WÜSTENFAHRER den Reisenden über einen entsprechenden Rücktritt informieren darf, werden in der jeweiligen Reiseausschreibung angegeben.

Bei einem zulässigen Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl erhält der Reisende sämtliche auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen zurück.

Ein weitergehender Anspruch besteht nur, soweit gesetzlich ein solcher Anspruch besteht.

WÜSTENFAHRER haftet insbesondere nicht für Kosten von separat vom Reisenden gebuchten Flügen, Fährpassagen, Mietfahrzeugen oder sonstigen Leistungen, die nicht Bestandteil der von WÜSTENFAHRER veranstalteten Pauschalreise sind, soweit keine gesetzliche Haftung besteht.

18. Kündigung durch WÜSTENFAHRER während der Reise

WÜSTENFAHRER kann den Pauschalreisevertrag nach Reisebeginn unter den gesetzlichen Voraussetzungen kündigen.

Dies gilt insbesondere, wenn der Reisende die Durchführung der Reise nachhaltig stört, andere Reisende oder die Reiseleitung erheblich gefährdet oder sich trotz Abmahnung erheblich vertragswidrig verhält.

Eine Kündigung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Reisende trotz Ermahnung sicherheitsrelevante Anweisungen der Reiseleitung nicht beachtet.

Hierzu gehören insbesondere Anweisungen hinsichtlich:

  • Geschwindigkeit
  • Fahrweise
  • Sicherheitsabständen
  • Gruppenzusammenhalt
  • Streckenführung
  • Nutzung des Motorrads
  • Alkohol- oder Drogenkonsums
  • sonstiger sicherheitsrelevanter Verhaltensweisen

Eine Kündigung aus wichtigem Grund erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.

Soweit der Reisende die Kündigung schuldhaft verursacht hat, kann WÜSTENFAHRER nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz für hierdurch entstehende Schäden oder Aufwendungen verlangen.

19. Leistungsänderungen vor Reisebeginn

WÜSTENFAHRER darf nach Vertragsschluss Änderungen einzelner Reiseleistungen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vornehmen.

Unerhebliche Änderungen bleiben vorbehalten, soweit sie sachlich gerechtfertigt sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht wesentlich verändern.

Über Änderungen wird der Reisende auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich informiert.

Bei erheblichen Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung gelten die gesetzlichen Rechte des Reisenden. Dies kann insbesondere das Recht umfassen, die Änderung anzunehmen, vom Vertrag ohne Entschädigung zurückzutreten oder eine angebotene Ersatzreise anzunehmen.

20. Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände

Wird die Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt oder kann sie aus diesem Grund nicht durchgeführt werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Hierzu können insbesondere außergewöhnliche politische, soziale, natürliche oder sonstige Ereignisse gehören, die sich der Kontrolle der Vertragspartei entziehen und deren Folgen auch bei Ergreifen zumutbarer Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können.

Hierzu können unter anderem Naturkatastrophen, erhebliche Unwetter, Überschwemmungen, Erdrutsche, Lawinen, Vulkanausbrüche, kriegerische Auseinandersetzungen, erhebliche Unruhen, terroristische Ereignisse oder behördliche Maßnahmen gehören.

Bei einer solchen Situation wird WÜSTENFAHRER alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um die Sicherheit der Reisenden zu gewährleisten und die Reise soweit möglich ordnungsgemäß fortzuführen.

Die gesetzlichen Rechte der Reisenden, insbesondere bei Rücktritt oder notwendiger Beendigung der Reise, bleiben unberührt.

21. Reisemängel und Mitwirkungspflichten

WÜSTENFAHRER ist verpflichtet, die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu erbringen.

Der Reisende ist verpflichtet, einen während der Reise auftretenden Reisemangel unverzüglich der Reiseleitung oder einer von WÜSTENFAHRER benannten Kontaktstelle mitzuteilen.

Die Mängelanzeige soll möglichst konkrete Angaben zum Problem enthalten und die Abhilfe erleichtern.

WÜSTENFAHRER wird sich bemühen, berechtigte Reisemängel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.

Unterlässt der Reisende die schuldhafte Anzeige eines Reisemangels, obwohl WÜSTENFAHRER dadurch an der Abhilfe gehindert wurde, können die gesetzlichen Folgen eintreten.

Die gesetzlichen Rechte des Reisenden auf Abhilfe, Selbstabhilfe unter den gesetzlichen Voraussetzungen, Minderung, Kündigung und Schadensersatz bleiben unberührt.

22. Haftung des Reiseveranstalters

WÜSTENFAHRER haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

Die Haftung von WÜSTENFAHRER für Schäden, die keine Körperschäden sind, kann auf den dreifachen Reisepreis beschränkt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von WÜSTENFAHRER oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, wird durch diese Bedingungen nicht ausgeschlossen oder beschränkt, soweit ein solcher Ausschluss oder eine solche Beschränkung gesetzlich unzulässig ist.

Für Leistungserbringer, deren Leistungen Bestandteil der Pauschalreise sind, haftet WÜSTENFAHRER nach den gesetzlichen Vorschriften des Pauschalreiserechts.

Gesetzliche Haftungsbeschränkungen oder Haftungsausschlüsse, die aufgrund internationaler Übereinkommen oder zwingender gesetzlicher Vorschriften für einzelne Reiseleistungen gelten, bleiben unberührt.

23. Eigenverantwortung beim Motorradfahren

Das Führen eines Motorrads ist mit besonderen Risiken verbunden.

Der Reisende führt das von ihm gefahrene Motorrad eigenverantwortlich und muss seine Fahrweise jederzeit an die konkreten Verkehrs-, Straßen-, Wetter- und Geländeverhältnisse anpassen.

Die Entscheidung über eine sichere Geschwindigkeit und Fahrweise liegt beim jeweiligen Fahrer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Sicherheitsvorgaben der Reiseleitung.

Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, nur mit einer den Umständen angemessenen Geschwindigkeit zu fahren und die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Landes einzuhalten.

Diese Regelungen stellen keinen Ausschluss der gesetzlichen Haftung von WÜSTENFAHRER dar.

24. Unfall, Krankheit und technische Probleme

Bei einem Unfall oder einer Erkrankung hat der Reisende unverzüglich die Reiseleitung zu informieren, soweit dies möglich und zumutbar ist.

Bei Unfällen sind zusätzlich die jeweils erforderlichen Behörden oder Rettungsdienste einzuschalten.

Bei technischen Problemen am Mietmotorrad ist unverzüglich die Reiseleitung bzw. der zuständige Vermieter zu informieren.

Der Reisende darf Reparaturen oder sonstige Maßnahmen am Mietmotorrad nur in dem Umfang selbst durchführen oder beauftragen, wie dies zur unmittelbaren Gefahrenabwehr erforderlich oder ausdrücklich gestattet ist.

WÜSTENFAHRER wird im Rahmen der gesetzlichen Beistandspflicht angemessene Unterstützung leisten, wenn sich der Reisende während der Reise in Schwierigkeiten befindet.

25. Nicht im Reisepreis enthaltene persönliche Kosten

Sofern in der Reiseausschreibung nicht ausdrücklich anders angegeben, trägt der Reisende insbesondere:

  • persönliche Ausgaben
  • zusätzliche Getränke und Mahlzeiten
  • Bußgelder und sonstige behördliche Sanktionen
  • Kosten aufgrund persönlicher Pflichtverletzungen
  • Kosten für verlorene oder beschädigte persönliche Gegenstände
  • Kosten aufgrund verspäteter oder nicht erfolgter Anreise zum Treffpunkt
  • Kosten für nicht vereinbarte Zusatzleistungen

Gesetzliche Ansprüche des Reisenden bleiben unberührt.

26. Versicherungen

WÜSTENFAHRER empfiehlt insbesondere den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Auslandskrankenversicherung einschließlich einer ausreichenden Deckung für Rücktransport bzw. Rückbeförderung.

Je nach Reise und Reiseziel kann außerdem der Abschluss einer Unfall-, Gepäck-, Reiseabbruch- oder sonstigen geeigneten Versicherung sinnvoll sein.

Der Reisende ist selbst dafür verantwortlich, seinen individuellen Versicherungsbedarf zu prüfen.

27. Fotos und Videos

Während der Reise können durch WÜSTENFAHRER oder durch andere Personen Fotos und Videoaufnahmen angefertigt werden.

Eine Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen ein Reisender erkennbar abgebildet ist, erfolgt nur auf Grundlage einer hierfür erforderlichen Einwilligung oder einer sonstigen gesetzlichen Erlaubnis.

Eine erteilte Einwilligung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Die Einzelheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von WÜSTENFAHRER.

28. Datenschutz

Personenbezogene Daten des Reisenden werden im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet.

Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von WÜSTENFAHRER.

29. Insolvenzabsicherung

Angaben zum gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzschutz und zum Absicherer werden vom Reiseveranstalter bereitgestellt und in den Reiseunterlagen bzw. dem Sicherungsschein ausgewiesen.

 

30. Beistandspflicht

Befindet sich der Reisende während der Reise in Schwierigkeiten, leistet WÜSTENFAHRER im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften angemessenen Beistand.

Dies kann insbesondere Informationen zu Gesundheitsdiensten, Behörden und konsularischer Unterstützung, Unterstützung bei der Kommunikation sowie Hilfe bei der Suche nach alternativen Reisemöglichkeiten umfassen.

Hat der Reisende die Schwierigkeiten schuldhaft selbst verursacht, kann WÜSTENFAHRER Ersatz der tatsächlich entstandenen und angemessenen Aufwendungen nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.

31. Ausschluss und Verjährung

Für Ansprüche des Reisenden gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine Verkürzung gesetzlicher Fristen oder der gesetzlichen Verjährung durch diese Allgemeinen Reisebedingungen findet nicht statt, soweit eine solche Verkürzung gesetzlich unzulässig ist.

32. Verbraucherstreitbeilegung

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

33. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Eine Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands zulasten eines Verbrauchers wird nicht getroffen, soweit eine solche Vereinbarung gesetzlich unzulässig ist.

Soweit der Reisende Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, kann – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von WÜSTENFAHRER als Gerichtsstand vereinbart werden.

34. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Reisebedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Eine ergänzende Vertragsauslegung erfolgt nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

­Allgemeine Geschäftsbedingungen